Eine stille Gesellschaft gilt rechtlich als Personengesellschaft, jedoch nicht gleichzeitig als Handelsgesellschaft. Sie bildet sich, indem sich eine natürliche oder juristische Person mit einer Einlage an einer bestehenden Gesellschaft beteiligt. Die stille Gesellschaft wird im Innenverhältnis festgelegt und ist für Dritte normalerweise nicht erkennbar. Bei einer typischen stillen Gesellschaft übt der stille Gesellschafter nur geringe Kontrollrechte aus und ist nicht am Vermögen, sondern lediglich am Gewinn oder am Verlust der unterstützten Gesellschaft beteiligt; die Verlustbeteiligung wird oftmals im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen. Die Einnahmen des typischen stillen Gesellschafters gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei einer atypischen stillen Gesellschaft ist der stille Gesellschafter hingegen mit umfangreichen Mitentscheidungsrechten ausgestattet, so dass dessen Einnahmen als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb gelten.