Tarifautonomie

Die Tarifautonomie genießt in Deutschland Schutz durch die Verfassung, sie ist im Grundgesetz geregelt (Artikel neun, dritter Absatz). Umgesetzt wird die Tarifautonomie durch Gewerkschaften auf der Seite der Arbeitnehmer und Arbeitgeberverbände auf der Seite der Arbeitgeber. Eine Konsequenz der Verankerung der Tarifautonomie im Grundgesetz besteht darin, dass die Bildung von Kartellen für die Durchführung von Tarifverhandlungen zulässig ist; zusätzlich schützt die Tarifautonomie auch den Einsatz von Arbeitskampfmaßnahmen. Einschränkungen der Tarifautonomie sind nur möglich, sofern ein wesentliches öffentliches Interesse besteht. Grundsätzliche rechtliche Regelungen zur Tarifautonomie enthält das Tarifvertragsgesetz. Ein häufiger legaler Eingriff in die Tarifautonomie besteht darin, dass der Gesetzgeber zwischen den Tarifvertragsparteien getroffene Vereinbarungen als allgemein und somit auch für Nichtmitglieder der beteiligten Verbände gültig erklärt.

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