Tarifurlaub

Der Tarifurlaub bezeichnet den im Tarifvertrag geregelten Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann weitere Urlaubstage gewähren, er darf den Tarifurlaub jedoch nicht unterschreiten. Zugleich dürfen Tarifverträge keinen kürzeren als den gesetzlichen Urlaubsanspruch vorsehen, dieser beläuft sich auf vier Wochen. Wenn die Samstage bei der Berechnung der Urlaubstage mitgezählt werden, beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch somit vierundzwanzig Tage, bei einer ausschließlichen Berücksichtigung der klassischen Arbeitstage von Montag bis Freitag verringert sich der Anspruch auf zwanzig Tage. Die meisten Tarifverträge sehen einen höheren Tarifurlaub vor. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, einen Teil der zusätzlichen Urlaubstage an die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder das Lebensalter zu binden. Auch die Vereinbarung von Gründen für einen Sonderurlaub ist Angelegenheit der Tarifvertragspartner.

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