Unter einem Teilkonzern wird überwiegend ein Unternehmen verstanden, welches einem übergeordneten Konzern angehört. Alle Teilkonzerne stehen unter der einheitlichen Leitung des Gesamtkonzernes, sie nehmen jedoch eine eigenständige Gewinn- und Verlustrechnung vor. Der Konzernbegriff und damit auch die Definition des Teilkonzernes erfolgt für die Bundesrepublik Deutschland im Aktiengesetz, ohne dass er auf Aktiengesellschaften beschränkt wird. Typisch für die Bildung von Konzernen ist, dass die einzelnen Teilkonzerne von einer Führungsgesellschaft (oft Muttergesellschaft oder Holding) abhängig sind und nur teilweise selbstständig am Markt operieren. Sowohl hinsichtlich der exakten Rechtsform als auch in Bezug auf den Grad der wirtschaftlichen Teilselbstständigkeit eines Teilkonzernes erlaubt der Gesetzgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit.