Teilkonzerngeschäftsbericht

Ein Teilkonzerngeschäftsbericht muss rechtlich bindend von Teilkonzernen aufgestellt werden, deren Muttergesellschaften nicht zur Aufstellung oder Veröffentlichung eines Gesamtkonzerngeschäftsberichtes verpflichtet sind. Sofern ein nicht verpflichtetes Unternehmen freiwillig einen Konzerngeschäftsbericht aufstellt, entfällt die Pflicht für die Teilkonzerne, einen solchen aufzustellen und zu veröffentlichen; diese Regel greift in der Praxis häufig bei Konzernen, deren Muttergesellschaft ihren Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Teilkonzerngeschäftsbericht befasst sich ausschließlich mit den wirtschaftlichen Ergebnissen und Aussichten des ihn erstellenden Teilkonzernes. Der Hauptzweck eines Teilkonzerngeschäftsberichtes besteht in der Information der Aktionäre über die wirtschaftlichen Aussichten des Unternehmens, zugleich steht er potentiellen neuen Aktionären als Hilfsmittel bei der Entscheidungsfindung für oder gegen einen Aktienkauf zur Verfügung.

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