Teilwertabschreibung

Die Bezeichnung Teilwertabschreibung stammt aus dem Steuerrecht. Sie kann bei sämtlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und Umlaufvermögens angewendet werden. Dazu muss der Teilwert eines Wirtschaftsgutes unter dem Wert der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten unter Abzug der Abschreibung liegen. Eine Teilwertabschreibung ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein Wertverlust dauerhaft vorliegt und nicht nur für einen kurzen Zeitraum. Generell stellt dies eine außerordentliche Abschreibung auf ein Wirtschaftsgut auf den am Bilanzstichtag niedrigeren Teilwert dar, genaueres dazu ist im Handelsgesetzbuch aufgeführt. Der Bilanzstichtag ist der letzte Kalendertag des Geschäftsjahres oder aber auch der Tag, an dem eine Bilanz über das auslaufende Geschäftsjahr erstellt wird.

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