Die Termingeschäftsfähigkeit war früher die Eigenschaft der Vertragspartner, verbindliche Termingeschäfte abschließen zu können. Sie galt bei Vollkaufleuten generell, während andere Personen erst nach einer sorgfältigen und umfangreichen Belehrung ihre Termingeschäftsfähigkeit erwarben. Hintergrund dieser Konstruktion war, dass Termingeschäfte rechtlich als Wette eingestuft werden. Diese Einschätzung gilt heute weiterhin, jedoch ist Privatpersonen der Abschluss von Termingeschäften ausdrücklich und mit rechtsverbindlichen Folgen erlaubt, so dass sich der Begriff der Termingeschäftsfähigkeit rechtlich erledigt hat. Der Verbraucher muss dennoch über die Gefahren von Termingeschäften informiert werden; bei Unterlassung der Information ist das Termingeschäft jedoch nicht mehr wirkungslos, sondern es entsteht ein Anspruch auf Schadenersatz.