Unkostenerstattung

In der Wirtschaftswissenschaft ist der Begriff Unkostenerstattung eigentlich nicht korrekt, da diese nur Kosten und keine Unkosten kennt. Die Steuergesetzgebung verwendet ihn jedoch bei der Regelung einer steuerfreien Erstattung von Aufwendungen für ehrenamtliche Kräfte in der Lehre, in religiösen Einrichtungen und im Breitensport. Eine Unkostenerstattung bis zu 2100 Euro je Jahr ist für den entsprechenden Personenkreis steuerfrei, wobei die tatsächlich entstandenen Kosten nicht nachgewiesen werden müssen. In einer weiteren Bedeutung meint die Unkostenerstattung den Ausgleich entstandener Auslagen eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Eine solche erfolgt vor allem nach einer Dienstreise und wird in der Wirtschaftswissenschaft korrekt als Kostenerstattung bezeichnet.

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