Unterhaltsberechtigte Personen sind die Menschen, denen dem Grunde nach Unterhalt zusteht. Der Begriff bezieht sich üblicherweise auf finanzielle Unterhaltsleistungen, da Eltern gegenüber ihren im Haushalt lebenden Kindern der Unterhaltsverpflichtung durch Naturalien nachkommen; das gilt auch für die vereinbarte Unterhaltsberechtigung des nicht arbeitenden Partners in einer Einverdienerehe. Der Gesetzgeber sieht grundsätzlich Verwandte in gerader Linie sowie zeitlich begrenzt den ehemaligen Ehepartner nach einer Scheidung als unterhaltsberechtigte Personen an. Die Unterhaltsberechtigung setzt bei volljährigen Personen voraus, dass diese kein eigenes Einkommen in ausreichender Höhe beziehen. Empfänger von Arbeitslosengeld II gelten nicht als unterhaltsberechtigte Personen, da der Gesetzgeber bei der Anspruchsberechnung eine Unterhaltspflicht von Angehörigen nur vorsieht, wenn diese mit dem Leistungsempfänger eine Bedarfsgemeinschaft bilden.