Unterhaltsberechtigung

Eine Unterhaltsberechtigung besteht zwischen Verwandten in gerader Linie. Eine unbedingte Unterhaltsberechtigung kennt das Gesetz bei nicht volljährigen Kindern. In anderen Fällen beruht die Unterhaltsberechtigung darauf, dass der Empfänger der Unterhaltsleistungen kein eigenes Einkommen erzielt. Die Unterhaltsberechtigung des Empfängers ist mit der Zahlungspflicht des Angehörigen verbunden. Der Bezug von Sozialhilfe setzt voraus im Gegensatz zur Zahlung des Arbeitslosengeldes II voraus, dass keine Unterhaltsberechtigung besteht. Unterhaltsberechtigte Kinder und Eltern können ihren Anspruch nur durchsetzen, wenn der Selbstbehalt des Zahlungspflichtigen gewahrt bleibt. Die Unterhaltsberechtigung des geschiedenen ehemaligen Ehepartners ist in der Regel zeitlich begrenzt, sie kann sowohl auf einer Entscheidung im Scheidungsprozess als auch auf einer Vereinbarung im Ehevertrag beruhen.

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