Unterhaltshöchstbeträge sind die Beträge, bis zu dessen Höhe ein gezahlter Unterhalt steuerlich geltend gemacht werden kann. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist jedoch, dass die Unterhaltszahlungen mit dem Einverständnis des Empfängers von diesem als steuerpflichtige sonstige Einkünfte eingestuft werden. Die Anerkennung erfolgt auch dann, wenn eine tatsächliche Steuerzahlung nicht erfolgt, da die steuerbaren Gesamteinkünfte des Unterhaltsempfängers geringer als das Existenzminimum ausfallen. Die Festlegung der Unterhaltshöchstbeträge orientiert sich ebenfalls am steuerfreien Existenzminimum zuzüglich der geleisteten Zahlungen für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung des Empfängers. Bei Unterhaltszahlungen an nicht volljährige Kinder erfolgt die steuerliche Berücksichtigung über die Steuermerkmale, in der Regel werden Kinder jeweils zur Hälfte bei beiden Elternteilen berücksichtigt.