Unterhaltsnachzahlung

Eine rückwirkende Unterhaltsnachzahlung kann nur in begründeten und unter Berücksichtigung verschiedener Unterhaltsberechtigung geltend gemacht werden. Wichtig hierbei ist auch die zu Unterhalt verpflichtete und zu zahlende Person möglichst zeitnah davon in Kenntnis zu setzen. Es empfiehlt sich Unterhaltsnachzahlungen, Unterhaltsstundungen oder auch Unterhaltsnachzahlungen in Form von Ratenvereinbarungen vom Gericht feststellen zu lassen. Das Gesetz schützt in aller Regel Unterhaltleistende sowie auch Unterhaltsberechtigte vor unbilligen Härten oder auch Missbrauch. Gerade auch aus diesem Grund verabschiedete der Gesetzgeber eine Unterhaltsrechtsreform aus den Jahren 2007/08, dessen genaueren Regelungen auch im Paragraphen 1569 BGB nachzulesen sind. Gesetzliche Abhandlungen zur Geltendmachung ausstehender Unterhaltszahlungen finden sich in Paragraph 1613 BGB wieder.

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