Eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht zwischen Verwandten in gerader Linie. Des Weiteren begründet die Ehe in der Regel eine zeitlich begrenzte Unterhaltspflicht nach der Scheidung. Ehegatten können im Ehevertrag die Unterhaltspflicht ausweiten oder einschränken. In der Rechtspraxis bezieht sich die Unterhaltspflicht überwiegend auf die Verpflichtung von Eltern gegenüber ihren Kindern. Der mit dem Kind in einem Haushalt lebende Elternteil kommt der Unterhaltspflicht durch die gemeinsame Haushaltsführung nach. Sozialämter berufen sich zunehmend auf die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren in Pflegeheimen untergebrachten Eltern. Die Unterhaltspflicht besteht in diesem Fall, allerdings gilt ein deutlich höherer Selbstbehalt als bei Unterhaltsleistungen der Eltern an minderjährige oder eine Ausbildung durchführende Kinder. Eine Unterhaltspflicht der Eltern für Kinder besteht beim Bezug von Sozialhilfe ebenfalls, das gilt nicht beim Erhalt von Arbeitslosengeld II.