Unterhaltspfändung

Die Möglichkeiten einer Unterhaltspfändung unterliegen strengen und gesetzlichen Vorgaben. So erfordert eine Unterhaltspfändung von ausstehenden Unterhaltsleistungen stets eine strikte Beachtung des dem Schuldner zustehendem Selbstbehalt. Gesetzliche Regelungen zum grundsätzlichen Recht und Voraussetzungen auf Unterhaltspfändung finden sich im Paragraphen 1615 BGB und folgen Absätzen wieder. Pfändbar sind grundsätzlich jegliche Formen von Einkommen, wobei Regelungen zur Pfändbarkeit und deren möglichen Höhe, Festlegungen zu unpfändbaren Beträgen im Paragraphen 850 BGB ff. nachzulesen sind. Ein so genannter Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist in jedem Fall bei Gericht zu stellen und wird auch dort beschieden.

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