Unternehmensbeteiligungsgesetz

Das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften bildet die gesetzliche Grundlage für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGen). In vielen Fällen handelt es sich hierbei um Töchter von Kreditinstituten. Nach dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften ist unter anderem vorgeschrieben, dass eine solche Beteiligungsgesellschaft nur in Form einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Kommanditgesellschaft möglich ist. Außerdem müssen der Sitz des Unternehmens und die Geschäftsführung im Inland ansässig sein und es ist ein Grundkapital notwendig von mindestens € 1 Million. Dieses Kapital ist in vollem Umfang zu erbringen. Zusätzlich muss eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft durch die zuständige Behörde anerkannt werden. Insbesondere Beteiligungen an jungen und mittelständischen Unternehmen werden von den Beteiligungsgesellschaften bevorzugt.

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