Unterschlagung

Unterschlagung bedeutet nach dem Gesetzestext die ungerechtfertigte Zueignung einer Sache. Im Unterschied zum allgemeinen Sprachgebrauch setzt die gesetzliche Definition der Unterschlagung nicht voraus, dass der Täter die Verfügungsgewalt über das entsprechende Gut zunächst auf legale Weise erhalten hatte. Nicht eindeutig geregelt ist die Definition der Zueignungsabsicht, das betrifft besonders die Unterform der Fundunterschlagung. Wer eine Geldbörse findet, muss sie zunächst an sich nehmen, auch wenn er sie ordnungsgemäß beim Fundbüro abgeben will. In vielen Fällen ist eine Unterschlagung mit einem Betrugsvergehen verbunden. Das Vergehen der Unterschlagung verwirkt auch, wer wertlose Sachen rechtswidrig an sich nimmt.

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