Veräußerungsverluste sind grundsätzlich negative Einkünfte und mindern als solche die Steuerlast. Sie treten auf, wenn bei einer Veräußerung von Gegenständen der Verkaufspreis geringer als der Erwerbspreis (vorwiegend bei privaten Veräußerungsgeschäften) oder der Buchwert ist. Bei Verlusten durch den Verkauf von Wertpapieren, wie Aktien oder Fonds, handelt es sich dem deutschen Einkommensteuerrecht gemäß um negative Einnahmen aus Kapitalvermögen. Sie mindern die Höhe der Abgeltungssteuer aber nur, wenn sie mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wertpapiere verrechnet werden können, da eine Aufrechnung mit anderen Einkünften einschließlich Dividenden und Zinsen nicht erlaubt ist. Zudem dürfen Veräußerungsverluste nur im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden, wenn die umgangssprachlich als Spekulationsfrist bezeichnete Mindesthaltedauer noch nicht abgelaufen ist. Nach deren Ende müssen Veräußerungsgewinne nicht mehr versteuert werden, folglich werden auch Veräußerungsverluste nicht mehr steuermindernd berücksichtigt.