Vergleichsangebot

Vor Gericht besteht ein Vergleichsangebot in einer Einigung ohne Richterspruch. Ein solches kann von beiden Vertragsparteien angeboten oder durch den Richter vorgeschlagen werden. Wirksam wird das Vergleichsangebot, wenn beide Parteien zustimmen. Vergleichsangebote sind auch vor der Einleitung eines Gerichtsprozesses möglich, ihre Erstellung gehört zu den Grundaufgaben eines Schlichters. Bei einer drohenden Insolvenz erfolgt das Vergleichsangebot vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dieses besteht in der teilweisen Begleichung und dem anteiligen Erlass der Schulden. Falls die Gläubiger dem Vergleichsangebot im erforderlichen Umfang zustimmen, muss kein gesondertes Insolvenzverfahren eröffnet werden. Die Ablehnung des Vergleichsangebotes führt zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dessen Quote oft nicht besser als die des angebotenen Vergleiches ausfällt.

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