Verlustabschreibung

Bei der Einkommensteuer meint die Verlustabschreibung, dass der Steuerpflichtige Verluste aus einer Einkommensart mit Einkünften aus anderen Tätigkeiten verrechnen kann. Voraussetzung für die Verlustabschreibung ist, dass mit der verlustbringenden Beschäftigung das Erzielen von Gewinnen zumindest beabsichtigt und nicht erkennbar unmöglich ist. In einer weiteren Bedeutung meint die Verlustabschreibung die infolge eingetretener Verluste notwendigen Wertberichtigungen. Bei vergebenen Krediten erfolgt eine Verlustabschreibung, wenn diese wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht mehr bedient werden. Werden Forderungen aus Rechnungen an ein Inkasso-Unternehmen verkauft, erfolgt eine Verlustabschreibung für die Differenz des Rechnungsbetrages und der von diesem gezahlten Summe. Verlustabschreibungen am Anlagevermögen werden überwiegend nach unerwarteten Schäden erforderlich, da der normale Verschleiß bereits durch das übliche Abschreibungsverfahren berücksichtigt wird.

^