Vermittlungsentgelt

Das Vermittlungsentgelt bezeichnet das Honorar, welches für eine erfolgreiche Vermittlung einer Ware oder Dienstleistung zu zahlen ist. In der Regel stellt das Vermittlungsentgelt die einzige rechtlich zulässige Bezahlung des Dienstleisters dar, nur in wenigen Bereichen wie bei der Ehevermittlung oder Partnervermittlung ist abweichend die Vereinbarung eines nicht vom Erfolg abhängigen Tätigkeitshonorars statthaft. Das Vermittlungsentgelt wird bei der Immobilienvermittlung und in einigen weiteren Fällen auch als Courtage bezeichnet. In den meisten Fällen stellt der Wert der vermittelten Dienstleistung oder Ware den für die Ermittlung des Vermittlungsentgelts maßgeblichen Grundbetrag dar. Das Vermittlungsentgelt wird je nach Vereinbarung von beiden Vertragspartnern oder vom Auftraggeber des Maklers getragen, bis Mitte 2014 war bei Mietverträgen selbst bei der Auftragsvergabe durch den Vermieter der Mieter alleine für die Bezahlung der Provision zuständig.

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