Versäumniszuschläge

Versäumniszuschläge, üblicher ist inzwischen der Begriff Säumniszuschläge, sind zu leisten, falls der Zahlungspflichtige eine Gebühr, Beiträge zur Sozialversicherung oder Steuern nicht rechtzeitig bezahlt. Bei Beiträgen und Steuern wird der Versäumniszuschlag durch den Zahlungsverzug automatisch verwirkt, bei Gebühren liegt die Erhebung im Ermessen der zuständigen Stelle. Automatisch verwirkte Versäumniszuschläge können in sachlich begründeten Einzelfällen ausnahmsweise erlassen werden, bei Steuern gilt grundsätzlich eine Kulanzfrist (Schonfrist) von drei Tagen ab dem Fälligkeitsdatum, ehe der Steuerzahler einen Versäumniszuschlag verwirkt. Die Höhe der Versäumniszuschläge richtet sich nach dem zu spät bezahlten Betrag, zudem wird bei längerfristigem Zahlungsverzug an jedem Stichtag (zumeist monatlich) ein weiterer Säumniszuschlag fällig.

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