Der Versorgungsvertrag im eigentlichen Sinn ist ein Vertrag, welchen die gesetzlichen Krankenkassen und die gesetzlichen Pflegeversicherungen mit den Leistungserbringern wie Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen abschließen. Vertragspartner sind die Landesverbände der Ortskrankenkassen und der Ersatzkassen auf der einen sowie die Krankenhausträger auf der anderen Seite. Der Versorgungsvertrag ist Voraussetzung dafür, dass Leistungen zulasten der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden dürfen. Der Versorgungsvertrag gilt auch als abgeschlossen, wenn ein Krankenhaus in den Krankenhausbedarfsplan aufgenommen wird; bei Hochschulkliniken ist die Anerkennung durch das Bundesland dem Abschluss eines Versorgungsvertrages gleichgestellt. Vor dem Abschluss eines Versorgungsvertrages ist zu prüfen, ob das Krankenhaus die erforderlichen Leistungen ordnungsgemäß und wirtschaftlich erbringen kann.