Die Vertragspflichtverletzung besteht in der Nichterfüllung einer vertraglich eingegangenen Verpflichtung. Je nach Art des Vertrages besteht eine Vertragspflichtverletzung nicht nur in der Nichterfüllung, sondern bereits in der mangelhaften Erfüllung eines Vertrages. Vertragspflichtverletzungen treten sowohl bei Verträgen über eine einmalige Leistung als auch bei Dauerschuldverhältnissen auf. Wenn eine Vertragspflichtverletzung den Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt, dient diese ausdrücklich nicht der Sanktion des bisherigen Verhaltens, sondern beugt der Wiederholung der entsprechenden Vertragspflichtverletzung vor. Die Möglichkeiten zur Kündigung sind somit auch danach geregelt, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Wiederholung des nicht vertragsgemäßen Verhaltens erfolgt. Für den Fall einer Vertragspflichtverletzung können die Vertragspartner eine Vertragsstrafe vereinbaren.