Vinkulierte Aktien sind gebundene Aktien, deren Weiterveräußerung nur mit der Zustimmung der jeweiligen Aktiengesellschaft möglich ist. Vinkulierte Aktien können naturgemäß nur in der Form von Namensaktien ausgegeben werden. Rechtlich vorgesehen ist die Zustimmung aller betroffener Aktionäre für die wirksame Übertragung vinkulierter Aktien; praktisch haben alle diese Form der Aktien verwendenden Gesellschaften Regelungen zur Vereinfachung der Übertragbarkeit getroffen, so dass für diese die Zustimmung des Aufsichtsrates oder des Vorstandes ausreicht. Mittels vinkulierter Aktien kann eine Aktiengesellschaft sich wirksam davor schützen, dass unerwünschte Aktionäre zu Mitbesitzern werden. Als Aktiengesellschaften geführte Investmentgesellschaften müssen grundsätzlich vinkulierte Aktien ausgeben.