Vollmachtsstimmrecht

Das Vollmachtsstimmrecht im Aktienrecht besagt, dass jeder Aktionär einen Dritten mit der Wahrnehmung seines Stimmrechtes beauftragen darf. Aktionäre können das Vollmachtsstimmrecht auf mehrere Personen aufteilen; wenn das Vollmachtsstimmrecht auf die Depotbank oder auf eine Aktionärsvereinigung übertragen wird, erfolgt sie üblicherweise für alle stimmberechtigten Aktien. Das Vollmachtsstimmrecht kann als generelles Vollmachtsstimmrecht oder mit konkreten Weisungen verbunden werden; viele Depotbanken und Aktionärsvereinigungen akzeptieren nur ein Vollmachtsstimmrecht mit konkreten Anweisungen. Gesetzlich gefordert ist ein Vollmachtsstimmrecht mit konkreten Weisungen, wenn ein Institut mit eigenen Aktien oder durch übertragene Vollmachten zwanzig Prozent der anwesenden Stimmrechte vertritt.

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