Die Vollstreckbarkeitserklärung wird durch das Amtsgericht erlassen und wird dem Gläubiger zugestellt. Sie ist üblicherweise für eine Pfändung erforderlich; bei dokumentierten Forderungstiteln wie Schecks oder Wechseln jedoch entbehrlich. Zudem besteht unter Vollkaufleuten die Möglichkeit, vertraglich die Einleitung der Vollstreckung ohne eine gerichtliche Vollstreckbarkeitserklärung zu vereinbaren. Die Vollstreckbarkeitserklärung kann erst ausgestellt werden, nachdem die Zustellung eines Mahnbescheides nicht zum für die Tilgung der Schuld erforderlichen Geldeingang geführt hat. Nach dem Erlass der Vollstreckbarkeitserklärung kann der Gerichtsvollzieher eine Zwangsvollstreckung vornehmen und die gepfändeten Gegenstände versteigern lassen. In internationalen Geschäftsbeziehungen wird die Vollstreckbarkeitserklärung auch als Exequatur bezeichnet.