Eine Vorschussrechnung wird vor allem bei anwaltlichen Tätigkeiten gestellt und damit begründet, dass die endgültige Abrechnung erst nach Abschluss des gesamten Prozesses erfolgen kann. Eindeutig unangemessen ist eine das tatsächliche Honorar vollständig umfassende oder gar überschreitende Vorschussrechnung. Bei der Endabrechnung ist die bereits bezahlte Vorschussrechnung von der Gesamtsumme abzuziehen. Bei einem gewonnenen Prozess vor Gericht und Erstattungspflicht des Prozessgegners muss der Anwalt die bereits beglichene Vorschussrechnung zurückerstatten. Vorschussrechnungen können auch von Handwerksbetrieben bei umfangreichen Maßnahmen ausgestellt werden, sofern der Handwerker sie mit dem Auftraggeber ausdrücklich vereinbart. Eine weitere Bedeutung des Begriffes Vorschussrechnung bezieht sich auf die Ermittlung eines angemessenen Vorschusses auf das Arbeitsentgelt.