Die Wandlung war ein Bestandteil des Kaufvertragsrechts. Mit der Reform des Schuldrechts wurde das Recht auf Wandlung jedoch abgeschafft. Stattdessen findet nun das Rücktrittsrecht Verwendung. Bei der Wandlung war es so, dass ein Käufer einen rechtlichen Anspruch auf Wandlung hatte, wenn ein Verkäufer bei einer Kaufsache einen Fehler oder Mangel arglistig verschwiegen hatte. Auch bei der Zusicherung von Eigenschaften, die dann doch nicht vorlagen, konnte eine Wandlung geltend gemacht werden. Im Zuge einer Wandlung gab der Käufer die Kaufsache zurück und erhielt dafür vom Verkäufer den gesamten Kaufpreis erstattet. Zusätzlich waren ebenfalls Zinsen zu entrichten ab dem Empfang des Geldes. Außerdem war der Verkäufer dazu verpflichtet, die Kaufsache am vertragsgemäßen Ort abzuholen.