Die Wohngeldstelle ist sowohl für die Entgegennahme und Prüfung der Wohngeldanträge als auch für die Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen zuständig. Wohnberechtigungsscheine sind zum Bezug geförderter Wohnungen erforderlich, in Orten mit guter Wohnungsversorgung kann die Wohngeldstelle die Notwendigkeit von Berechtigungsscheinen generell aufheben; mit großen Wohnungsgesellschaften bestehen häufig Sondervereinbarungen, für welchen Prozentsatz an Wohnungen der Wohngeldberechtigungsschein erforderlich ist. Die Wohngeldstelle ist überwiegend beim Sozialamt oder beim Wohnungsamt angesiedelt, wobei Gemeinden die Richtlinien ihres Bundeslandes zu beachten haben. Einige Wohngeldstellen neben Wohngeldanträge bereits online entgegen, die meisten bestehen noch auf der persönlichen oder postalischen Einreichung der Antragsformulare.