Zahlungserinnerung

Als Zahlungserinnerung bezeichnen die meisten Unternehmen einen erstmaligen Hinweis an einen säumigen Zahlungspflichtigen. Im Gegensatz zu einer Mahnung im engeren Sinn berechnen sie für die bloße Erinnerung zumeist kein Entgelt. Rechtlich ist der Versand einer kostenfreien Zahlungserinnerung bei einem verspäteten Zahlungseingang nicht erforderlich, zumal diese juristisch ohnehin eine vereinfachte Form der Mahnung darstellt. Im Geschäftsleben hat sich der Versand von Zahlungserinnerungen vor dem Mahnungsversand durchgesetzt. Ebenso üblich ist, dass Zahlungserinnerungen zumeist erst nach einer Kulanzzeit von einer Woche nach dem Verstreichen eines Zahlungstermins verschickt werden. Der Verzug des Zahlungsschuldners tritt jedoch nicht erst durch den Versand der Zahlungserinnerung, sondern bereits mit dem Verstreichen eines eindeutig festgelegten Zahlungszeitpunktes ein.

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