In Baden-Württemberg ist Zehrgeld der Begriff für die in anderen Bundesländern als Erfrischungsgeld bezeichnete Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Wahlhelfer. Diese ist in erster Linie für den Erwerb von Erfrischungen bestimmt. Bei Arbeitsverträgen wird teilweise der Betrag als Zehrgeld bezeichnet, den Arbeitnehmer als Ausgleich für ihre Tätigkeit außerhalb des Betriebsgeländes erhalten. Dieser Betrag ist grundsätzlich steuerpflichtig, bleibt aber im Rahmen des pauschalen Verpflegungsmehraufwandes unversteuert. In einer dritten Bedeutung verwenden Eltern den Begriff Zehrgeld für das zusätzliche Taschengeld, das sie ihren Kindern für eine Klassenreise aushändigen. Gelegentlich wird auch der Haushaltsbeitrag volljähriger und noch bei ihren Eltern lebender Kinder als Zehrgeld bezeichnet.