Zinsfreistellung

Umgangssprachlich wird unter der Zinsfreistellung häufig die Nichtabfuhr der Abgeltungssteuer nach der Vorlage einer Befreiungsbescheinigung durch das Finanzamt bei geringen Gesamteinkünften beziehungsweise nach der Erteilung eines Freistellungsauftrages verstanden. Eigentlich meint die Zinsfreistellung jedoch den vorübergehenden Verzicht eines Kreditgebers auf die Berechnung von Zinsen. Entsprechende Vereinbarungen sind nachträglich bei Zahlungsschwierigkeiten des Gläubigers möglich, werden aber gegenüber privaten Kunden nur in seltenen Fällen von Banken tatsächlich akzeptiert. Üblicher als die Gewährung einer Zinsfreistellung ist die Vereinbarung einer vorübergehenden Tilgungsaussetzung. Bei gewerblichen Kunden erleichtert die Zinsfreistellung mitunter die Rettung eines insolventen Unternehmens. Eine vertragliche Zinsfreistellung erfolgt in vielen Fällen bei der Bereitstellung eines später abzurufenden Kredites, indem die Bank auf die Berechnung von Bereitstellungszinsen verzichtet.

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