Zinswucher

Zinswucher liegt vor, wenn Kreditverträge mit deutlich überhöhten Zinsen ausgestattet sind. Ein derartiges Geschäft ist nichtig. In der Konsequenz muss der Kreditnehmer zwar das entliehene Geld zurückzahlen, er braucht aber keine Zinsen zu entrichten. Bei der Bewertung der Frage, ob Zinswucher vorliegt, betrachten Gerichte neben dem reinen Zinssatz auch, ob der Kreditnehmer aufgrund seiner geringen Marktkenntnis übervorteilt wurde. Bei der Bewertung eines Zinssatzes als Wucherzins werden neben dem effektiven Jahreszinssatz, der ohnehin alle Nebenkosten enthält, auch die Kosten einer Restschuldversicherung berücksichtigt. Vor der Gründung der EZB ermittelte die Bundesbank einen Schwerpunktzinssatz, dessen deutliches Überschreiten als Beleg für einen Zinswucher galt. Der heute von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Durchschnittszinssatz wird unter Herausrechnen der Bearbeitungskosten aus dem Effektivzins berechnet und eignet sich nur bedingt für die Bewertung eines Zinssatzes als Zinswucher. Diese erfolgt deshalb jeweils für einen Einzelfall.

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