Zuzahlungspflicht

Die Zuzahlungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besagt, dass Patienten grundsätzlich verpflichtet sind, Teile der Behandlungskosten selbst zu tragen. Eine generelle Befreiung von der Zuzahlungspflicht ist nicht mehr möglich, vielmehr ist selbst bei geringem Einkommen ein Minimalbetrag je Kalenderjahr vom Versicherten selbst zu tragen. Der Gesamtbetrag der Zuzahlungspflicht ist auf zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens beschränkt, dieser Wert verringert sich bei chronischen Erkrankungen um einen Prozentpunkt. Sobald der Versicherte seine Belastungsgrenze erreicht hat, befreit die Krankenkasse ihn von der Zuzahlungspflicht für das restliche Kalenderjahr, ersatzweise ist die nachträgliche Erstattung der zu viel gezahlten Beträge möglich. Die Befreiung von der Zuzahlungspflicht erfolgt auch, wenn das Krankenkassenmitglied die entsprechende Summe am Jahresanfang bei der Krankenkasse einzahlt.

^