Zwangshypothek

Die Eintragung einer Zwangshypothek erfolgt auf das Betreiben eines Gläubigers. Voraussetzung ist das Bestehen einer Forderung in einer Höhe von mindestens 750,00 Euro. Die Zwangshypothek gehört ebenso wie die Zwangsvollstreckung zu den Zwangsmaßnahmen, sie dient jedoch vorwiegend der Sicherung einer bestehenden Forderung, da sie alleine zu keinem Geldeingang führt. Die Zwangshypothek wird in das Grundbuch eingetragen und auch als Zwangssicherungshypothek bezeichnet. Eine staatlicherseits geforderte Zwangshypothek wurde im Zusammenhang mit der Währungsreform und im Rahmen des Lastenausgleichsgesetzes nach dem Zweiten Weltkrieg erhoben, als der Staat eine solche auf alle Grundstücke eintragen ließ, die innerhalb von dreißig Jahren zu tilgen war.

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