Abfindungsfreibetrag

Der Abfindungsfreibetrag galt im Steuerrecht nur bis Ende 2005, er verlängerte sich für bis dahin entstandene, aber erst später ausgezahlte Ansprüche bis 31. Dezember 2007. Durch den Abfindungsfreibetrag waren Abfindungen teilweise von der Lohnsteuer beziehungsweise Einkommensteuer befreit. Die Höhe des Abfindungsfreibetrages richtete sich nach dem Alter des Arbeitnehmers und betrug zwischen 7200 Euro und 11 000 Euro. Seit der Abschaffung des Abfindungsfreibetrages bei der Einkommensteuer müssen Abfindungen grundsätzlich voll versteuert werden. Sie unterliegen jedoch dem Fünftelprivileg. Dieses besagt, dass die steuerliche Berücksichtigung der erhaltenen Abfindung auf fünf Jahre aufgeteilt wird, wodurch sich eine wirtschaftliche Besserstellung dank der geringeren Steuerprogression ergibt.

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