Der Abschreibungsbetrag ist der Betrag, um welche sich der bilanzmäßige Wert eines Gutes des betrieblichen Anlagevermögens verändert. Da seit 2011 nur noch die lineare Abschreibung erlaubt ist, bleibt der Abschreibungsbetrag während der gesamten geplanten Nutzungsdauer gleich. Er verringert sich lediglich im letzten Jahr um einen Euro, sofern das Unternehmen am heute nicht mehr verbindlich vorgeschriebenen Erinnerungswert festhält. Abweichend von der planmäßigen Abschreibung können höhere Abschreibungsbeträge berechnet und berücksichtigt werden, wenn das abzuschreibende Gut einen Schaden erlitten hat. Im Falle einer vorzeitigen Aufgabe eines Anlagegutes ist der Abschreibungsbetrag der erforderlichen Sonderabschreibung identisch mit dem buchmäßigen Restwert.