Abschreibungsdauer

Die Abschreibungsdauer besagt, innerhalb welcher Zeiträume Anlagegüter abzuschreiben sind. Falls einzelne Gegenstände vorzeitig durch Beschädigung oder durch einen Verkauf aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, verkürzt sich deren Abschreibungsdauer nachträglich. Bei der Einplanung der Abschreibungsdauer sind in vielen Fällen gesetzliche Festlegungen zu beachten. Falls solche für einzelne Güter nicht bestehen, entspricht die Abschreibungsdauer am besten der geplanten Nutzungsdauer eines Gegenstandes. Bereits abgeschriebene, aber weiterhin nutzbare Gegenstände des Anlagevermögens werden üblicherweise mit einem Restbuchwert von einem Euro bewertet. Eine Verpflichtung zur Nutzung dieses Erinnerungswertes besteht nicht mehr, so dass am Ende der geplanten Abschreibungsdauer der Buchwert auch null Euro betragen darf.

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