Angebotsgebühr

Die Angebotsgebühr bezieht sich ursprünglich darauf, dass für die Beteiligung an einer öffentlich-rechtlichen Ausschreibung eine Gebühr zu bezahlen war. Diese besteht weiterhin, wird aber in der Regel bereits für die Aushändigung der vollständigen Ausschreibungsunterlagen und nicht erst für die tatsächliche Angebotsabgabe erhoben. Heute wird der Begriff Angebotsgebühr häufig von Internet-Versteigerungsplattformen verwendet und bezeichnet ein festes Entgelt, welches die Verkäufer dem Plattformbetreiber zusätzlich zu einer Umsatzprovision bezahlen müssen. Da es sich bei den Plattformen um privat betriebene Webseiten handelt, ist der Begriff Angebotsgebühr eigentlich unzutreffend und müsste korrekterweise durch Angebotsentgelt ersetzt werden. Große Plattformen verzichten bei Sonderaktionen regelmäßig auf die Erhebung der eigentlich fälligen Angebotsgebühr.

^