Früher war eine durch das Arbeitsamt ausgestellte Arbeitserlaubnis von allen in Deutschland berufstätigen Ausländern einzuholen, diese ist heute in den Aufenthaltstitel integriert. Einer eigenständigen Arbeitserlaubnis bedürfen nur Arbeitnehmer aus Neumitgliedern der Europäischen Union, sofern für die entsprechenden Länder die allgemeine unionsweite Freizügigkeit während der ersten Jahre nach dem Beitritt zur Gemeinschaft noch nicht umgesetzt wurde; das betrifft im Jahr 2012 Bürger aus Bulgarien und Rumänien. Die von den kommunalen Ausländerbehörden ausgestellten Aufenthaltstitel können sowohl mit als auch ohne Arbeitserlaubnis ausgestellt werden. Bürger aus anderen Staaten der Europäischen Union dürfen innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich ohne Arbeitserlaubnis berufstätig sein.