Die Arbeitsgerichtsbarkeit besteht in Deutschland aus den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten sowie dem Bundesarbeitsgericht. Die Arbeitsgerichte treffen ihre Entscheidungen im Urteilsverfahren oder, überwiegend bei aus dem Betriebsverfassungsgesetz oder aus Tarifverträgen entstandenen Streitigkeiten, im Beschlussverfahren. Vor einer Entscheidung im Urteilsverfahren ist grundsätzlich ein Gütetermin wahrzunehmen. Eine der Besonderheit der Kostenverteilung bei Arbeitsgerichtsverfahren besteht darin, dass in der ersten Instanz auch die siegreiche Partei ihre Anwaltskosten selbst trägt, allerdings besteht bei Arbeitsgerichten kein Anwaltszwang. Gewerkschaftsmitglieder erhalten bei Verfahren im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit üblicherweise Unterstützung durch ihre Gewerkschaft, so dass die Mitgliedschaft in der Arbeitnehmerorganisation zugleich wie eine entsprechende Rechtsschutzversicherung wirkt.