Bedarfswert

Der Bedarfswert galt bis Ende 2010 im Steuerrecht und bezog sich auf die Erbschaftssteuer sowie auf die Schenkungssteuer und auf die Grunderwerbssteuer. Der Bedarfswert bezog sich immer auf das Grundstück, für seine Höhe ist sowohl die tatsächlich vorhandene als auch die rechtlich mögliche Bebauung maßgeblich gewesen. Die für die Berechnung und Ermittlung des Bedarfswertes erforderlichen Angaben mussten Steuerpflichtige ausdrücklich nur angeben, wenn sie vom Finanzamt dazu aufgefordert wurden. Der Bedarfswert war üblicherweise deutlich höher als der Einheitswert, teilweise überschritt er sogar den Verkehrswert der bewerteten Grundstücke. Wenn das Finanzamt einen höheren Bedarfswert als den Verkehrswert des Grundstücks annahm, konnte der Steuerpflichtige Widerspruch gegen dessen Festsetzung einlegen.

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