Begünstigungsvertrag

Als verbotener Begünstigungsvertrag gilt ein Lebensversicherungsvertrag, wenn der Versicherer einzelnen Kunden besondere Vergünstigungen wie Prämiennachlässe, eine höhere garantierte Verzinsung oder eine eingeschränkte Gesundheitsprüfung anbieten würde. Er darf entsprechende Angebote auf Grund des Verbotes von Begünstigungsverträgen nicht machen. Nicht als verbotene Begünstigungsverträge zählen allen potentiellen Kunden angeboten werdende Vertragsvarianten sowie Rabatte, welche im Rahmen eines Kollektivvertrages oder Gruppenvertrages eingeräumt werden und nicht nennenswert höher als die für das Versicherungsunternehmen durch Arbeitsvereinfachung und nicht erforderliche Werbung anfallenden Einsparungen sind. In der Schadensversicherung ist ein Begünstigungsvertrag grundsätzlich ebenfalls verboten; allerdings gelten dort weitere Ausnahmen für erlaubte Rabatte wie der Abschluss unterschiedlicher Versicherungsverträge bei einem Anbieter.

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