Beihilfeanspruch

Der Beihilfeanspruch ergibt sich aus dem für Beamte und gleichgestellte Personen geltenden Alimentationsprinzip und gilt außer für den Beamten selbst für dessen Ehepartner als auch für Kinder, sofern für diese ein Kindergeldanspruch besteht. Der Sache nach bezieht sich der Beihilfeanspruch auf die anteilige Erstattung von Krankheitskosten sowie auf zusätzliche Leistungen im Todesfall, bei der Pflege und bei Geburten. Die Bestimmungen hinsichtlich des Beihilfeanspruches unterscheiden sich in Einzelheiten zwischen den einzelnen Bundesländern und dem Bund. Üblicherweise beschränkt sich der Beihilfeanspruch auf einen Teil der entstehenden Kosten, so dass Beamte und gleichgestellte Personen eine zusätzliche private Krankenversicherung im Beihilfetarif abschließen müssen; hiervon sind in mehreren Ländern Polizisten ausgenommen, da das Land ihnen vollständige Beihilfe gewährt.

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