Beihilfeberechtigung

Die Beihilfeberechtigung bezieht sich auf Beamte und ihnen gleichgestellte Personen wie Berufsrichter und auf den nicht arbeitenden Ehepartner sowie die Kinder, sofern für diese ein Kindergeldanspruch besteht. Für Soldaten gilt der Vorrang der Versorgung durch den Truppenarzt, so dass sich die Beihilfeberechtigung grundsätzlich nur auf dessen Familienangehörige bezieht. Für Polizisten gilt zum Teil der Anspruch auf freie Heilfürsorge anstelle der Beihilfeberechtigung. Der Sache nach gilt die Beihilfeberechtigung für die Erstattung von Krankheitskosten sowie den Kosten einer Geburt und im Pflegefall, einige Länder sehen auch Leistungen im Todesfall vor. Die Beihilfeberechtigung deckt nur einen Teil der anfallenden Krankheitskosten, so dass der zusätzliche Abschluss einer privaten Krankenversicherung im Beihilfetarif vorgeschrieben ist. Die Beihilfeberechtigung gilt auch für Kirchenbeamte und beruht auf dem Alimentationsprinzip.

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