Beitragsnachentrichtung

Die Beitragsnachentrichtung bezieht sich sowohl auf freiwillige Beiträge als auch auf versehentlich oder absichtlich nicht ordnungsgemäß gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Freiwillige Beiträge für die Rentenversicherung können nur noch bis Ende März des folgenden Jahres bezahlt werden, während des zwanzigsten Jahrhunderts ermöglichte die gesetzliche Rentenversicherung jedoch die erweiterte Möglichkeit zu freiwilligen Beitragsnachentrichtungen auch für länger zurückliegende Zeiten, wodurch viele Rentner ihre Altersbezüge deutlich erhöhen konnten. Wenn Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung absichtlich nicht ordnungsgemäß abgeführt wurden, besteht eine Frist für die Forderung der Beitragsnachentrichtung von dreißig Jahren, bei fahrlässigen Fällen beschränkt sich diese auf vier Jahre.

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