Beitragssatz

Der Beitragssatz im eigentlichen Sinn bezieht sich auf die gesetzlichen Sozialversicherungen. Die Angabe des Beitragssatzes erfolgt als Gesamtwert, somit enthält der veröffentlichte Beitragssatz den Arbeitnehmeranteil ebenso wie den Arbeitgeberanteil. Der Beitragssatz wird als Prozentwert vom sozialversicherungspflichtigen Arbeitseinkommen angegeben; nicht beitragspflichtig sind Feiertagszuschläge. Ursprünglich zahlten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die den Beitragssätzen entsprechenden Beiträge jeweils zur Hälfte, bei der Krankenversicherung und bei der Pflegeversicherung bestehen Abweichungen. Die Beitragssätze gelten nur für Arbeitseinkommen bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze, höhere Verdienste bleiben unberücksichtigt. Private Versicherungen bezeichnen die Höhe ihrer Versicherungsbeiträge gelegentlich auch als Beitragssätze, was eigentlich falsch ist, zumal es sich bei diesen um Festbeträge handelt.

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