Beitragszusage

Die Beitragszusage meint eine Vereinbarung, wonach der Arbeitgeber einen festgelegten Betrag als Beitrag in eine Rentenversicherung zugunsten seines Arbeitnehmers einzahlt. Wenn die Beitragszusage nicht zugleich mit einer Leistungszusage verbunden ist, gilt sie nicht als betriebliche Altersversorgung, so dass der Arbeitgeber ein weiteres Angebot vorlegen muss. Somit ist die einfache Beitragszusage lediglich eine zusätzliche Sozialleistung des Arbeitgebers; sie erfolgt freiwillig, sofern im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung keine verbindliche Regelung getroffen wurde. In jedem Fall hat der Arbeitgeber seine vertragliche Pflicht mit der Beitragszahlung erfüllt, auch wenn diese im Extremfall zu keiner Leistung zugunsten des Arbeitnehmers führt.

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