Bereicherungsverbot

Das Bereicherungsverbot war bis 2007 im Versicherungsvertragsgesetz festgeschrieben und legte fest, dass die Entschädigung eines Versicherungsnehmers nicht höher als der entstandene Schaden sein durfte. Nicht anwendbar war das allgemeine Bereicherungsverbot, wenn eine pauschale Versicherungssumme vereinbart war. Heute gilt ein Bereicherungsverbot nur noch bei der privaten Krankengeldversicherung (nicht der Krankentagegeldversicherung), deren Leistungen zusammen mit den Zahlungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung das Nettogehalt nicht überschreiten dürfen. Eine weitere Bedeutung des Bereicherungsverbotes gilt für die Gebührenfestsetzung von Kommunen, deren Gebühren nicht höher als die tatsächlich entstandenen Kosten sind.

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