Beschäftigungsverbot

Das Beschäftigungsverbot befasst sich vorwiegend mit der Untersagung des Einsatzes schützenswerter Arbeitnehmer. In einigen Fällen darf ein eigentlich bestehendes Beschäftigungsverbot auf ausdrücklichen Wunsch einer Arbeitnehmerin aufgehoben werden, so können Schwangere trotz des eigentlich bestehenden Beschäftigungsverbotes an Sonntagen und Feiertagen an diesen Tagen eingesetzt werden, wenn sie einen entsprechenden Wunsch äußern. Ein früheres generelles Beschäftigungsverbot für Frauen während der Nacht wurde aufgehoben, da es nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist. Weitere Beschäftigungsverbote betreffen die Nachtarbeit von Jugendlichen sowie das erforderliche Mindestalter für Arbeitnehmer. Ein im Arbeitgeber begründetes Beschäftigungsverbot tritt nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Drogendeliktes ein, es bezieht sich auf die Beschäftigung Minderjähriger.

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